(BAO § 9) Ein Geschäftsführer kann auch nach Zurücklegung seiner Funktion als Haftender für Abgabenschulden einer Gesellschaft, die vor Zurücklegung seiner Funktion fällig geworden sind, in Anspruch genommen werden. VwGH 94/15/0024 v. 23.05.1996. (Beschwerde abgewiesen)