In Hinblick auf die Änderungen in der Lohnverrechnung mit 1. 1. 1997 durch das StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201, vor allem betreffend Abziehbarkeit der SV-Beiträge vor Anwendung des festen Steuersatzes auf Sonderzahlungen (siehe dazu zuletzt ARD 4790/26/96), kann sich bei Urlaubsentschädigungen bzw. Urlaubsabfindungen in Einzelfällen das Problem ergeben, daß die Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung das Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate (§ 67 Abs 6 EStG) übersteigt.