(StVO § 89a Abs 7) Steht ein halteverbotswidrig abgestelltes Kfz in einer Ladezone, die zum Zeitpunkt der Entfernung des Kfz nicht mehr in Geltung steht, ist die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung durch das Abstellen des Kfz denkunmöglich, so daß die Vorschreibung der Abschleppkosten die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums bewirkt. VfGHB-2200/95 v. 26.09.1995.