(AVG § 62 Abs 3) Ist im Zeitpunkt einer (rechtswidrigerweise erfolgten) Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides dieser Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen, vermag auch die der schriftlichen Ausfertigung beigegebene Rechtsmittelbelehrung, wonach binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Ausfertigung Berufung erhoben werden kann, nicht die Rechtzeitigkeit einer auf diese Rechtsmittelbelehrung gestützten Berufung zu bewirken. Ein rechtskräftiger und daher durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr bekämpfbarer Bescheid wird durch eine in welchem Zusammenhang immer erteilte unrichtige Rechtsmittelbelehrung nicht wieder anfechtbar. VwGH 94/08/0158 v. 26.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)