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UStG § 10 Abs 2 Z 8 lit b, RL 77/388/EWG Art 9

Lohnsteuer und AbgabenARD 4791/50/96 Heft 4791 v. 12.11.1996

(UStG § 10 Abs 2 Z 8 lit b, RL 77/388/EWG Art 9 ) Die Tätigkeit eines Unternehmers, der bei künstlerischen oder unterhaltenden Veranstaltungen die tontechnische Umsetzung der Darbietung in der Weise durchführt, daß er die Auswahl und die Bedienung der eingesetzten Geräte auf die jeweiligen akustischen Gegebenheiten und die beabsichtigten Klangeffekte abstimmt und die erforderlichen Gerätschaften und das notwendige Bedienungspersonal stellt, fällt unter die Sonderregelung für Dienstleistungen, die zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbracht werden und deren Kosten in den Preis der Waren eingehen, sofern die Leistung dieses Unternehmers für die Darbietung der künstlerischen oder unterhaltenden Hauptleistung unerläßlich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es der Unternehmer zusätzlich übernommen hat, die mit seiner Hilfe zu erzeugenden Klangeffekte auf bestimmte, von anderen Unternehmern erzeugte optische Effekte abzustimmen. EuGH Rs. C-327/94 v. 26.09.1996, Fall Dudda.

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