(UStG § 2 Abs 1, RL 77/388/EWG) Die Vermietung eines körperlichen Gegenstandes stellt eine Nutzung dieses Gegenstandes dar, die als "wirtschaftliche Tätigkeit" zu beurteilen ist, wenn sie zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird. Für die Feststellung, ob die Vermietung eines körperlichen Gegenstandes, z. B. eines Wohnmobils, zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird, hat das nationale Gericht die Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen. In die Besteuerungsgrundlage der Umsatzsteuer auf die Umsätze, die Dienstleistungen gleichgestellt sind, sind Ausgaben einzubeziehen, die während eines Zeitraums entstehen, in dem der Gegenstand dem Steuerpflichtigen dergestalt zur Verfügung steht, daß er ihn jederzeit tatsächlich für unternehmensfremde Zwecke verwenden kann, und Ausgaben, die sich auf den Gegenstand selbst beziehen oder den Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Der einzubeziehende Teil der Ausgaben muß zu den Gesamtausgaben im selben Verhältnis stehen wie die Dauer der tatsächlichen Verwendung des Gegenstandes für unternehmensfremde Zwecke zur Gesamtdauer seiner tatsächlichen Verwendung. EuGH Rs. C-230/94 v. 26.09.1996, Fall Enkler.