(AngG § 27 Z 2) Mindere Geschicklichkeit und schwache Eignung, Langsamkeit, geringere Leistungsfähigkeit, fallweise mangelnde Aufmerksamkeit, gelegentliche mangelnde Leistungen und Fehlleistungen und Nachlässigkeiten, Flüchtigkeiten und Arbeitsleistungen unter dem Durchschnitt bewirken keine Arbeitsunfähigkeit; vielmehr muß der Arbeitgeber damit rechnen, daß sein Angestellter unterschiedliche Leistungen erbringt. Der Arbeitgeber kann bei einem Arbeitnehmer, dessen mangelhafter Sprachkenntnisse er sich bei der Anstellung ohne Zweifel bewußt war, nicht dieselben sprachlichen Fähigkeiten voraussetzen wie bei einem Arbeitnehmer mit deutscher Muttersprache. ASG Wien 25 Cga 131/94f v. 09.02.1995, rk. (Slg 11.358)