(ABGB § 1014) Die gelegentliche Nutzung eines im Privateigentum eines Arbeitnehmers stehenden Kfz ist auch dann als betriebliche anzusehen, wenn das Fahrzeug über Auftrag eines Arbeitnehmers, der nicht nur als gegenüber einem anderen Arbeitnehmer Weisungsbefugter, sondern auch als bevollmächtigter Vertreter des Arbeitgebers anzusehen ist, zur betrieblichen Nutzung zum Einsatz kommt. Bei einem Unfall anläßlich dieser betrieblichen Nutzung trifft den Arbeitgeber die Risikohaftung; eine Arbeitskollegenhaftung kommt nicht zum Tragen. OLG Wien 31 Ra 162/94 v. 05.12.1994.