(ABGB § 914) Unter Bedachtnahme auf den Regelungszweck einer Betriebspensionsvereinbarung - die Zuschußleistung des Arbeitgebers zu einer ASVG-Pension so gering wie möglich zu halten - ist davon auszugehen, daß der nach zumindest 35 effektiven Dienstjahren erworbene Anspruch auf eine Pension nach dem Betriebspensions-Regulativ nicht dadurch zur Gänze wegfällt, daß der Arbeitnehmer seiner in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtung zur Weiterversicherung nicht nachkommt, sondern daß sich die Zuschußleistung des Arbeitgebers zur Gesamtpension auf jenen Betrag reduziert, der bei pflichtgemäßer Weiterversicherung des Arbeitnehmers von ihm zu erbringen gewesen wäre. OGH 8 Ob A 221/95 v. 28.03.1996.