(ABGB § 863, BEinstG § 8) Ein Arbeitnehmer, der die mündliche Mitteilung über die Befristung des Dienstvertrages zur Kenntnis genommen, widerspruchslos das Dienstverhältnis angetreten und während der gesamten Dauer der Befristung widerspruchslos ausgeübt hat, hat in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der Befristung zugestimmt.