Die Neuregelung der USt-Sondervorauszahlung ab 1996 durch das StruktAnpG 1996. Artikel von Gerhard Gaedke. Wird der von der Behörde mitgeteilte Betrag für die USt-Vorauszahlung (gleichgültig, ob er auf den tatsächlich richtigen Vorauszahlungen basiert oder nicht) nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, ist für die Voranmeldungszeiträume des Jahres 1997 der Fälligkeitstag der 15. Tag des Folgemonats. Die Folgen der Nichtentrichtung der USt-Sondervorauszahlung können auch nicht durch eine eventuell eingebrachte Stundung hintangehalten werden. (SWK 31/1996)