(BDG § 38, § 53) Spannungen zwischen Beamten, die daraus resultieren, daß ein Beamter gegenüber einem Vorgesetzten Rechtmäßigkeitsbedenken geäußert hat, können eine Versetzung aus dienstlichem Interesse rechtfertigen.
VwGH 95/12/0122 v. 06.09.1995
(BDG § 38, § 53) Spannungen zwischen Beamten, die daraus resultieren, daß ein Beamter gegenüber einem Vorgesetzten Rechtmäßigkeitsbedenken geäußert hat, können eine Versetzung aus dienstlichem Interesse rechtfertigen.
VwGH 95/12/0122 v. 06.09.1995