(AAV § 23 Abs 3, ArbIG § 10 Abs 1) Die Bestrafung wegen Nichtherstellung eines dem Gesetz entsprechenden Öffnungssystems an Notausgängen in vor Inkrafttreten der AAV genehmigten Betriebsanlagen ist nicht davon abhängig, daß das Arbeitsinspektorat die Vorschreibung einer entsprechenden, zumutbaren Maßnahme bei der Gewerbebehörde zuvor beantragt hat.
VwGH 96/02/0184, 0185 v. 02.08.1996