(AngG § 23 Abs 1) Erhält ein Arbeitnehmer anläßlich einer Auslandsentsendung eine Spesenpauschale, ist diese insoweit in die Abfertigungsbemessungsgrundlage einzubeziehen, als damit tatsächlich Entgeltansprüche erfüllt wurden.
OLG Wien 7 Ra 198/96f v. 29.08.1996