(ASVG § 120 Abs 1 Z 2) Die Feststellung des Beginns und des Endes der Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit obliegt verbindlich nur dem behandelnden Vertragsarzt oder bei Behandlung durch den Wahlarzt dem Vertrauensarzt der Kasse. OLG Wien 7 Rs 33/95 v. 30.06.1995. (ZAS Jud. 5/1996)