(MRK Art IV Abs 2, NÖ GÄG § 9 Abs 3) Ein Gemeindearzt leistet keine "Zwangs- oder Pflichtarbeit".
OGH 10 Ob S 2016/96k v. 09.04.1996
Nach § 9 Abs 3 NÖ Gemeindeärztegesetz 1977 - GÄG, LGBl 9400, erfolgt die Bestellung eines Gemeindearztes durch Ernennung des Gemeinderates auf Grund einer nach § 7 GÄG vorzunehmenden Stellenausschreibung und eines nach § 9 Abs 1 GÄG näher umschriebenen Bewerbungsgesuches; sollte der Aktivbezug des Gemeindearztes tatsächlich "geradezu eine Schande" sein, steht es ihm unbenommen, das Dienstverhältnis jederzeit durch Dienstentsagung im Sinne des § 34 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 35 GÄG zur Auflösung zu bringen.