(ASVG § 4 Abs 2) Die Beschäftigung einer Person als Programmkontrollor von Fernsehsendungen, der die Lage der einzelnen Sendungen zu kontrollieren hat, unterliegt nicht der Versicherungspflicht, wenn bei grundsätzlich freier Wahl des Arbeitsortes das zeitliche Ausmaß der Inanspruchnahme geringfügig ist, wobei ein Ausmaß von acht bis zehn Wochenstunden unter den sonstigen Umständen des vorliegenden Falles noch als geringfügig angesehen werden kann. VwGH 95/08/0222 v. 20.02.1996. (Beschwerde abgewiesen)