(AngG § 26 Z 1, GewO § 82a) Bietet ein Arbeitgeber seiner an einer Allergie leidenden Arbeitnehmerin (Friseurin) einen adäquaten nicht gesundheitsgefährdenden Ersatzarbeitsplatz an, der noch im Berufsbild der Arbeitnehmerin liegt, ist ein Austritt wegen Gesundheitsgefährdung ungerechtfertigt.
OGH 8 Ob A 2048/96a v. 25.04.1996