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MSchG § 12 Abs 2 Z 5

ArbeitsrechtARD 4787/12/96 Heft 4787 v. 25.10.1996

(MSchG § 12 Abs 2 Z 5) Der außerordentliche Gemütszustand einer Schwangeren ist nur in den Fällen des § 12 Abs 2 Z 1 und 4 MSchG zu berücksichtigen, nicht aber bei Veruntreuungen oder Diebstahl. Eine Interessenabwägung ist im Gesetz nicht vorgesehen. OLG Wien 10 Ra 154/96g v. 30.09.1996, in Abänderung von ASG Wien 26 Cga 166/95m v. 9. 2. 1996 = ARD 4742/42/96.

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