(AngG § 27 Z 1) Zur Frage einer fahrlässigen Fehlleistung eines im EDV-Bereich beschäftigten Angestellten (hier: weisungswidriges Eindringen in das Betriebssystem eines PC) liegt mit der Entscheidung des OGH 9 Ob A 64/91 v. 29. 5. 1991 = ARD 4302/22/91 - wonach eine einmalige, auf Unbesonnenheit und Gedankenlosigkeit zurückzuführende Fehlleistung als nicht so schwerwiegend erachtet wird, daß sie die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit gerechtfertigt hätte - bereits eine Judikatur des OGH bereits vor. OGH 9 Ob A 2143/96d v. 10.07.1996, in Zurückweisung der Revision gegen OLG Wien 10 Ra 11/96b v. 22. 4. 1996 = ARD 4755/9/96.