(AngG § 16) Besteht zwischen einer vom Arbeitnehmer zu erbringenden außerordentlichen Leistung und einer Bilanzremuneration keine besondere Beziehung, weil diese jeweils allen Angestellten gewährt wird, kann deren Auszahlung von der Bedingung des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses abhängig gemacht werden. Ein leistungsbezogenes Entgelt liegt vor, wenn die Auszahlung des Bilanzgeldes von der Mitwirkung des Arbeitnehmers an den Vorarbeiten für die Bilanz abhängig ist. OLG Wien 10 Ra 142/96t v. 29.08.1996, in Abänderung von ASG Wien 4 Cga 243/94x v. 5. 1. 1996 = ARD 4743/31/96, Revision unzulässig.