(Ktn. VBO § 57) Verzögerungen in einem Disziplinarverfahren haben in der Regel keine Verwirkung des Entlassungsrechts zur Folge. Vom Gericht sind nur grobe Verfahrensverstöße, die Auswirkungen auf das Disziplinarerkenntnis gehabt hätten, überprüfbar. OGH 9 Ob A 150/95 v. 25.10.1995.