(AngG § 8 Abs 1) Bei Provisionen eines Innendienstangestellten einer Versicherung, die dieser für den gelegentlichen Abschluß von Versicherungsverträgen außerhalb der Arbeitszeit erhält, handelt es sich um Entgelt aus dessen Dienstvertrag; die Provisionen sind als Entgeltbestandteil auch bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu berücksichtigen. ASG Wien 24 Cga 149/95x v. 17.04.1996.(..
Anm.: Bestätigt durch OLG Wien 8 Ra 365/96x v. 14. 2. 1997, ARD 4838/4/97.