(AVG § 73 Abs 2) Durch die Zurückweisung eines Devolutionsantrages liegt eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde vor, so daß die Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den VwGH jedenfalls unzulässig ist. VwGH 96/17/0089, 0090 v. 26.04.1996. (Beschwerde abgewiesen)