(KommStG § 3 Abs 1) Die geschäftsführende Komplementär-GmbH einer KG hat für ihren Geschäftsführer erst auf Grund der durch das AbgÄG 1994, BGBl 1994/680, erfolgten Änderung des § 3 Abs 1 dritter Satz KommStG ab dem 27. 8. 1994 Kommunalsteuer zu entrichten (ausführlicher in ARD 4786). VwGH 96/14/0049 v. 08.08.1996. (Bescheid aufgehoben)