(Wr. SHG § 13 Abs 5) Im Unterschied zu Regelungen in anderen Bundesländern (vgl. z.B. die völlige Einstellung der Sozialhilfe gemäß § 18a Abs 3 und 4 OÖ Sozialhilfegesetz bzw. den Entfall der Sozialhilfe gemäß § 12 Abs 4 Slbg. Sozialhilfegesetz) sieht die Regelung im Land Wien somit auch bei Arbeitsunwilligkeit nur die Unterschreitung des Richtsatzes bis zu 50% vor, wenn der Hilfesuchende nicht gewillt ist, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen; nicht vorgesehen ist aber, den Anspruch zur Gänze zu versagen. VwGH 95/08/0110 v. 17.10.1995. (Bescheid aufgehoben)