(GSVG § 2 Abs 1, § 25 Abs 1) Bei einem Veräußerungsgewinn handelt es sich um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit. Der Umstand, daß der Veräußerungsgewinn erst nach Erlöschen der bezüglichen Gewerbeberechtigung und Beendigung der darauf gestützten Pflichtversicherung, aber noch im betreffenden Kalenderjahr zugeflossen ist, ändert daran nichts. VwGH 93/08/0277 v. 21.03.1995. (Bescheid aufgehoben)