(AngG § 22, § 23 Abs 1) Aktuelle Veränderungen des Entgelts, die ihre Ursache in der durch die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung ausgelösten, bevorstehenden Beendigung haben (hier: Barablöse für die Unterlassung der Inanspruchnahme von Postensuchtagen), sind bei Ermittlung des Durchschnittentgelts für den Abfertigungs- bzw. Urlaubsentschädigungsanspruch ebenso außer Ansatz zu lassen wie eine Diebstahlsprämie, ein Jubiläumsgeld oder eine Entschädigung für Kleiderreinigung.