(FinStrG § 82) Zur finanzstrafrechtlichen Haftung bedarf es weder eines Vollmachtsverhältnisses noch einer formellen Vertretung des Abgabenschuldners, sondern dafür genügt auch schon die bloß faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen (hier: als bloßer Gesellschafter einer GmbH). VwGH 96/13/0028 v. 29.05.1996.