(BAO § 303 Abs 4) Im Zuge der Betriebsprüfung der Abgabenbehörde zur Kenntnis gelangte Rechnungen über Vermittlungen von Beteiligungen stellen neue, eine Wiederaufnahme rechtfertigende Beweismittel dar. VwGH 95/13/0107 v. 29.05.1996. (Beschwerde abgewiesen)