(BAO § 232) Besitzt ein Steuerpflichtiger außer einem Guthaben auf seinem Abgabenkonto im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages kein Vermögen und nur ein im Verhältnis zu den Abgabenschulden niedriges Arbeitseinkommen und wird gegen ihn ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, ist die Einbringung der im Haftungsweg geltend gemachten Abgabenschulden gefährdet oder zumindest wesentlich erschwert, so daß ein Sicherstellungsauftrag gerechtfertigt ist. VwGH 92/15/0235, 0236 v. 23.05.1996. (Beschwerden abgewiesen)