(ABGB § 1153, ArbVG § 97 Abs 1 Z 3) Wurde dem Arbeitgeber in einer unechten Betriebsvereinbarung hinsichtlich einer Betriebspension mit Zustimmung des Betriebsrats ein Gestaltungsrecht eingeräumt, das nach billigem Ermessen ausgeübt werden kann, kann diese Vereinbarung im Rahmen dieses billigen Ermessens geändert werden. OGH 9 Ob A 2023/96g v. 29.05.1996, in Aufhebung der Entscheidung OLG Wien 9 Ra 46/95 v. 21. 6. 1995 = ARD 4763/34/96, in der noch von einer echten Betriebsvereinbarung ausgegangen wurde.