(ASVG § 86 Abs 3 Z 1) Daß jeder Grund einer verspäteten Antragstellung für eine rückwirkende Zuerkennung der Waisenpension zu einer Verlängerung der Antragsfrist auf Waisenpension führen sollte, läßt sich dem ASVG nicht entnehmen. Gerade der Umstand, daß der Gesetzgeber die Ausnahmsfälle des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG sehr genau umschreibt, spricht dafür, daß die sonst nur bei einer Antragstellung innerhalb von sechs Monaten entstehenden Rechtswirkungen bei einer danach gelagerten Antragstellung nur auf diese Fälle erstreckt werden sollten. Ein allgemeiner Grundsatz läßt sich aus diesen Ausnahmeregelungen nicht ableiten. OGH 10 Ob S 260/95 v. 23.01.1996.