(ASVG § 4 Abs 2) Ist nur eine wechselseitige Vertretung im gleichen Betrieb beschäftigter Personen oder eine solche bei bestimmten Arbeiten innerhalb einer umfassenderen Arbeitspflicht zulässig, liegt keine die persönliche Abhängigkeit eines Dienstnehmers ausschließende generelle Vertretungsbefugnis vor. VwGH 93/08/0155 v. 26.09.1995. (Bescheid aufgehoben)