(EStG § 16 Abs 1 Z 6) Aufwendungen für Fahrten, die der Abgabepflichtige zwischen verschiedenen Dienstorten und Arbeitgebern zurücklegt, sind auch dann nicht unter dem Gesichtspunkt des Bestehens mehrerer Dienstverhältnisse nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 durch Verkehrsabsetzbetrag bzw. Pauschbeträge abgegolten, wenn einer der beiden Dienstorte auch der Wohnort des Steuerpflichtigen ist.
VwGH 94/15/0109 v. 22.02.1996