(AuslBG § 2 Abs 4) Ohne bestimmenden Einfluß auf die Geschäftsführung unterliegt der von einer Gesellschaft beschäftigte ausländische Minderheitsgesellschafter mit Sperrminorität dem AuslBG.
VwGH 95/09/0102 v. 25.06.1996
§ 2 Abs 4 zweiter Satz AuslBG enthält eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG, die nur dann nicht zur Anwendung kommt, wenn mittels Feststellungsbescheides ausgesprochen wird, daß der Gesellschafter wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft tatsächlich persönlich ausübt. Der letzte Satz des § 2 Abs 4 AuslBG normiert eine Beweislastregelung. Abweichend von der sonst im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime (§ 39 Abs 2 AVG) obliegt dem Antragsteller die Beweislast, daß die Voraussetzungen für einen Feststellungsbescheid vorliegen.