(AZG § 26) Werden ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers bzw. über dessen geleistete Überstunden nicht geführt und ist die Ermittlung des Umfangs der Arbeitsleistung zum Teil nur durch auf Grundlage vorliegender Beweise vorgenommene Schätzungen möglich, ist darin kein Verfahrensmangel begründet. OGH 9 Ob A 20/96 v. 27.03.1996.