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AuslBG § 4b

ArbeitsrechtARD 4777/20/96 Heft 4777 v. 20.9.1996

(AuslBG § 4b) Auch nach (probeweiser) Einstellung einer Ersatzkraft für eine beantragte ausländische Arbeitskraft sind bei aufrechtem Bedarf für diesen beantragten Ausländer weitere Ersatzkräfte zu stellen. VwGH 94/09/0054 v. 04.06.1996. (Bescheid aufgehoben)

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