(AngG § 27 Z 1 und Z 4) Ein Dienstversäumnis kann durch Arbeitsunfähigkeit, aber auch durch einen nach der Betriebsübung zu erwartenden Zeitausgleich oder durch eine nachträgliche Urlaubsvereinbarung gerechtfertigt sein. Die alternative Berufung auf einen dieser Rechtfertigungsgründe schließt die jeweils anderen nicht aus bzw. stellt die Berufung auf Zeitausgleich kein Anerkenntnis des Nichtvorliegens einer Arbeitsunfähigkeit dar. OGH 8 Ob S 43/95 v. 21.12.1995.