(ASVG § 67 Abs 10, ABGB § 1313a, § 1315) Ein Masseverwalter muß nicht damit rechnen, daß hinter seinem Rücken vom Gemeinschuldner im Konkursfortbetrieb Dienstnehmer auf Kosten Dritter beschäftigt werden; er unterliegt daher nicht der SV-Beitragshaftung für daraus resultierende SV-Beitragsschulden.
VwGH 95/08/0082 v. 12.12.1995