(ASGG § 87 Abs 1, ASVG § 255 Abs 1) Wenngleich das Arbeits- und Sozialgericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen hat, gilt dies nur in Ansehung von Umständen, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Indiziert der vom ärztlichen Sachverständigen erhobene Befund jedoch nicht das Auftreten von regelmäßigen leidensbedingten Krankenständen bei Ausübung der Verweisungstätigkeiten oder die Notwendigkeit der Einhaltung zusätzlicher Arbeitspausen, muß derartiges ohne Parteienantrag auch nicht festgestellt werden. OGH 10 Ob S 40, 41/96 v. 20.02.1996.