(BAO § 246, § 278) Ein Gemeinschuldner ist in seinem Konkurs nicht befugt, gegen die ihm gegenüber nicht wirksam erlassenen Bescheide des Finanzamtes Berufungen einzubringen. VwGH 96/14/0007, 0008, 0009 v. 21.02.1996. (Beschwerde abgewiesen)
(BAO § 246, § 278) Ein Gemeinschuldner ist in seinem Konkurs nicht befugt, gegen die ihm gegenüber nicht wirksam erlassenen Bescheide des Finanzamtes Berufungen einzubringen. VwGH 96/14/0007, 0008, 0009 v. 21.02.1996. (Beschwerde abgewiesen)