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BAO § 246, § 278

Betriebswichtige GesetzeARD 4774/5/96 Heft 4774 v. 10.9.1996

(BAO § 246, § 278) Ein Gemeinschuldner ist in seinem Konkurs nicht befugt, gegen die ihm gegenüber nicht wirksam erlassenen Bescheide des Finanzamtes Berufungen einzubringen. VwGH 96/14/0007, 0008, 0009 v. 21.02.1996. (Beschwerde abgewiesen)

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