(GewO § 82 lit f) Der Antritt von Fortbildungskursen auf Grund eines kollektivvertraglichen Dienstfreistellungsanspruches ohne Herstellung des Einvernehmens mit dem Arbeitgeber hinsichtlich des Kurstermines rechtfertigt eine Entlassung.
ASG Wien 7 Cga 57/95t v. 11.12.1995, rk.