(KO § 46 Abs 1 Z 5, AngG § 29) Wird durch die Kündigung des Masseverwalters, die keine begünstigte im Sinne des § 25 Abs 1 KO war, weil sie nicht innerhalb des in § 25 Abs 1 Z 2 KO angeführten dritten Monats nach Konkurseröffnung vorgenommen worden ist, das Dienstverhältnis beendet, kann auch ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers (Kündigungsentschädigung) nicht auf § 25 Abs 2 KO, der nur auf Lösungen nach § 25 Abs 1 KO Bedacht nimmt, gestützt werden, so daß diese Ansprüche Masseforderungen darstellen. OGH 9 Ob A 2014/96h v. 14.02.1996.