(ASVG § 59 Abs 1, § 67 Abs 10) Werden SV-Beiträge trotz Vorhandensein von Mitteln nach Fälligkeit nicht sofort berichtigt, um Zinsen im Interesse der Gesellschaft zu lukrieren, und erfolgt während der Zahlungsfrist eine Kontensperre infolge Insolvenz, haftet der Geschäftsführer für die Beiträge, ohne sich auf die Bereinigungswirkung eines Zwangsausgleichs berufen zu können.
VwGH 95/08/0290 v. 21.05.1996