(AlVG § 12 Abs 3, § 25, § 50) Geht eine Arbeitslose der Prostitution nach, indem sie nicht nur auf Kontaktanzeigen in Zeitungen antwortet und mit den so werbenden Personen Kontakt aufnimmt, sondern selbst als "Fotomodell" inseriert, ist anzunehmen, daß sie aus dieser nicht nur gelegentlichen Ausübung dieser Tätigkeit ein Einkommen von mehr als S 20.000,- monatlich erzielt, so daß sich der Widerruf der Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als nicht rechtswidrig erweist. VwGH 94/08/0040 v. 23.04.1996. (Beschwerde abgewiesen)