(ABGB § 1380, AngG § 40, § 23) Bei Prüfung der Rechtswirksamkeit eines Vergleichs anläßlich einer einvernehmlichen Auflösung, zu der die Initiative vom Arbeitnehmer ausgegangen ist, nach dem Günstigkeitsprinzip ist nicht die vertragliche Regelung mit der gesetzlichen zu vergleichen, sondern ist darauf abzustellen, ob die Einbuße bestimmter Rechtspositionen durch Vorteile an anderer Stelle, vor allem auch durch Klärung einer bisher ungeklärten Sach- und Rechtslage, aufgewogen wird. Unter diesen Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer auch über an sich unverzichtbare Ansprüche, wie Abfertigung und Urlaubsentschädigung, einen wirksamen Vergleich abschließen. OGH 9 Ob A 2038/96p v. 24.04.1996, in Bestätigung von OLG Wien 8 Ra 143/95 v. 21. 12. 1995 = ARD 4731/4/96 und ASG Wien 27 Cga 164/94y v. 12. 6. 1995 = ARD 4702/21/95.