BMF v. 14.06.1996
Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig, hat die Gemeinde nach § 11 Abs 3 KommStG einen Bescheid zu erlassen.
Besteht Übereinstimmung zwischen den Gemeinden, daß die Bemessungsgrundlage nicht der Gemeinde A, sondern der Gemeinde B zusteht, hat die Gemeinde A, weil sich die Selbstberechnung des Unternehmers nicht als richtig erweist, gemäß § 11 Abs 3 KommStG einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen. Die sich gegenüber der Selbstberechnung ergebende Gutschrift ist dem Unternehmer zurückzuzahlen.