(AlVG § 9) Wenn ein Arbeitsloser nach Vorhalt von Gutachten, nach denen er zur Verrichtung bestimmter Arbeiten als fähig erachtet wird, bloß erklärt, sich nach wie vor als arbeitsunfähig zu betrachten und nicht bereit zu sein, eine seinem Gesundheitszustand entsprechende, vom Arbeitsamt vermittelte Beschäftigung anzunehmen oder von einer sich sonst bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen, kann aus diesem Verhalten der Schluß auf die Arbeitsunwilligkeit des Arbeitslosen gezogen werden. VwGH 94/08/0053 v. 27.02.1996.