(BUAG § 13b) Wird das Dienstverhältnis eines Bauarbeiters während der Wintermonate regelmäßig unterbrochen, wobei dieser während dieser Zeit saisonal eine Beschäftigung als Schimonteur annimmt, ist dennoch von einer bloßen Aussetzung (Karenzierung) auszugehen, so daß für die Berechnung der Abfertigung die Dienstzeiten als Bauarbeiter zusammenzurechnen sind.
OGH 8 Ob A 216/96 v. 13.06.1996